Wer seine Wohnung einer Mietergemeinschaft überlässt, muss mit häufigerem Wechsel einzelner Mieter:innen rechnen als es bei Familien üblich ist. Abgelehnt werden darf der Wechsel aber nur, wenn neu Einziehende als Person dazu einen Anlass bieten.



Eine studentische Mietergemeinschaft in Gießen bewohnt seit einigen Jahren eine Drei-Zimmer-Wohnung. Wie das Leben so spielt, wechselten immer mal wieder einzelne Student:innen an andere Unis oder beendeten ihr Studium und Nachfolger:innen zogen ein. Das funktionierte lange Zeit völlig unproblematisch; bis Ende 2018/Anfang 2019 das Mietshaus verkauft wurde. 

Als im Januar 2019 ein neuer Mieter in die Wohngemeinschaft aufgenommen werden sollte, sperrte sich der neue Vermieter. Seine Ablehnung des Mieterwechsels traf zunächst auf Unverständnis in der Wohngemeinschaft, dann auf Widerstand und führte schließlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung.


Urteil: Lärm

Studenten-WG hat Anspruch auf Mitbewohnerwechsel

Das Amtsgericht Gießen stärkte die Position der studentischen Mietergemeinschaft. Sie sei berechtigt, jederzeit und ohne ausdrückliche Zustimmung ihres Vermieters einzelne Mitbewohner:innen gegen andere auszutauschen. Diesem Prozedere kann der Vermieter nur widersprechen, wenn es in der Person neu ausgewählter Bewohner:innen einen wichtigen Grund zur Ablehnung gebe.

Das Gericht hatte anhand der Vertragsabschlüsse zur Vermietung festgestellt, dass die ursprüngliche Vermieterin gewusst haben muss, dass sie einen Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft abschließe. Denn es waren sämtliche Mieter:innen jung und nicht miteinander verwandt. Auch die räumliche Aufteilung der Wohnung deutete darauf hin. Zudem sei es zu mehreren Mieterwechseln gekommen. All das muss der neue Vermieter anerkennen, da er durch den Kauf in den Mietvertrag eingetreten ist.

(Amtsgericht Gießen, Urteil vom 23.11.2020 - 47 C 19/20)




Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten)


Wie gefällt Ihnen diese Seite?
/5
Bewerten Sie diese Seite Vielen Dank
Artikel herunterladen
Artikel melden
Vielen Dank!
Wir haben Ihr Feedback erhalten.
Redaktionsrichtlinien von ImmoScout24

Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.

War dieser Artikel hilfreich?
Der Artikel wurde als hilfreich bewertet.
Vielen Dank
Wir haben die Bewertung erhalten.